Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1. Geltung
1.1 Diese AVB gelten für Vertragsverhältnisse zwischen einem Gast und einem Dienstleister.
Als Dienstleister im Sinne dieser AVB gelten
- Bergführerinnen und Bergführer
- Bergführeraspirantinnen und Bergführeraspiranten
- Firmen, welche geführte Bergsportaktivitäten anbieten
1.2 Diese AVB gelten nur dann, wenn dies von den Vertragsparteien vereinbart ist. Dazu genügt ein Hinweis auf die AVB durch den Dienstleister, sei dies mündlich, schriftlich (per E-Mail,Textnachricht o.ä.) oder auf der Webseite.
1.3 Die AVB gelten nur subsidiär, die einschlägigen zwingenden Vorschriften des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (SR 944.3) und des Obligationenrechts (SR 220) und die individuellen Abmachungen zwischen dem Dienstleister und dem Gast gehen den AVB vor.
2. Abschluss des Vertrages
2.1 Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande, wenn beide Parteien übereinstimmen, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bergsteigerische Aktivität im Führungsverhältnis durchzuführen. Diese Übereinstimmung kann zunächst in Form einer mündlichen Vereinbarung oder einer informellen Bestätigung erfolgen.
2.2 Der Vertrag wird jedoch erst dann rechtsverbindlich, wenn er schriftlich abgeschlossen wird. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn der Vertrag durch eine digitale Signatur, den Austausch unterschriebener Dokumente per E-Mail / Whatsapp / etc. oder durch eine handschriftliche Unterschrift auf einem gedruckten Dokument abgeschlossen wird.
2.3 Erfolgt nach einer mündlichen Vereinbarung eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Dienstleister, so ist diese nur dann verbindlich, wenn der Kunde die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) bestätigt hat.
2.4 Der Vertrag tritt in Kraft und wird rechtsverbindlich, sobald der Kunde die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) bestätigt und deren Inhalt ausdrücklich bestätigt hat.
3. Gruppen
3.1 Wenn ein Dienstleister eine Aktivität für eine offene Gruppe anbietet, besteht kein Anspruch auf Teilnahme, wenn die maximale Anzahl der Teilnehmenden bereits erreicht ist.
3.2 Bei Aktivitäten in einer offenen Gruppe haben angemeldete Personen nur dann Anspruch auf Durchführung, wenn die angegebene Mindestanzahl an Teilnehmenden erreicht wird.
3.3 Eine Aktivität kann vom Dienstleister abgesagt werden, wenn:
-
die Mindestanzahl an Teilnehmenden bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird
-
die Verhältnisse im Tourengebiet zu schlecht sind und kein geeigneter Ersatztermin gefunden werden kann
-
unerwartete Hindernisse auftreten, wie etwa die Erkrankung des Bergführers oder vergleichbare Ereignisse
Im Fall einer Absage informiert der Dienstleister die angemeldeten Personen umgehend. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet.
4. Qualitätssicherung
4.1 Qualitätssicherung durch die Bergsportschule
4.11 Die Bergsportschule garantiert, nur Personen einzusetzen, die entsprechend dem Gesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) und der zugehörigen Verordnung (RiskV, SR 935.911) für die geplante Aktivität qualifiziert sind und über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
4.2 Qualitätssicherung durch die Führungsperson
4.21 Die Führungsperson ist verpflichtet, ihre Führungsarbeit sorgfältig nach den aktuell gelten den alpintechnischen Standards zu erfüllen. Dabei kann sie indessen keine absolute Sicherheit garantieren. Es verbleibt ein dem Bergsport innewohnendes Restrisiko. Über dieses Restrisiko muss die Führungsperson die Gäste aufklären.
4.22 Die Führungsperson garantiert, für die geplante Aktivität qualifiziert zu sein und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung zu verfügen.
4.23 Die Führungsperson garantiert, nur weitere Personen beizuziehen, welche für die geplante Aktivität qualifiziert sind und über eine entsprechende RiskG-Bewilligung verfügen.
4.24 Aufklärung des Gastes über die besonderen Gefahren, die mit der Ausübung der gewählten Aktivität verbunden sein können.
4.25 Überprüfung, ob der Gast über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen, um die gewählte Aktivität auszuüben.
4.26 Sicherstellung, dass das Material mängelfrei ist und die lnstallationen in einem guten Zustand sind.
4.27 Überprüfung der Eignung der Wetter- und Schneebedingungen.
4.28 Sicherstellung, dass entsprechend dem Schwierigkeitsgrad und der Gefahr genügend Begleitende vorhanden sind.
4.29 Rücksichtnahme auf die Umwelt und Schonung der Lebensräume von Tieren und Pflanzen.
5. Mitwirkung des Gastes
5.1 Eigenverantwortung
Der Gast trägt eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Eigenverantwortung.
5.2 Akzeptanz des Restrisikos
Der Gast akzeptiert das dem Bergsport innewohnende Restrisiko, das auch bei sorgfältiger Führungsarbeit besteht.
5.3 Auskunft
5.31 Der Gast ist verpflichtet, dem Dienstleister Auskunft zu geben über alle Aspekte, welche für die sichere und erfolgreiche Durchführung der geplanten Aktivität relevant sind. Dies betrifft insbesondere die alpintechnischen Fähigkeiten, die Kondition sowie allfällige gesundheitliche Probleme.
5.32 Liegt seitens des Dienstleisters eine detaillierte Umschreibung der Anforderungen vor, so sind die Gäste verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, ob sie diese Anforderungen erfüllen. Weiter sind sie verpflichtet, den Dienstleister so früh wie möglich von sich aus über allfällige problematische Aspekte zu informieren.
5.4 Der Dienstleister ist verpflichtet, das Erfahrungsniveau des Gastes (Anfänger, Mittel,Fortgeschrittene) bei der Planung und Durchführung der Aktivität zu berücksichtigen. Der Gast muss sein Erfahrungsniveau vorab angeben und das entsprechende Kästchen ankreuzen am Ende dieses Dokumentes ankreuzen:
- Anfänger (keine oder wenig Erfahrung auf Skitouren/Bergtouren)
- Mittel (regelmäßige, eigenständige Aktivitäten auf Skitouren/Bergtouren)
- Fortgeschritten (umfangreiche Erfahrung und technische Fertigkeiten auf Skitouren/Bergtouren)
5.5 Sicherheitsrelevante Weisungen
Während der bergsteigerischen Aktivität ist der Gast verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson strikte zu befolgen. Weiter ist er verpflichtet, seinen alpintechnischen und konditionellen Möglichkeiten entsprechend mitzuwirken.
6. Versicherung
6.1 Haftpflicht
6.11 Die Bergsportschule verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall.
6.12 Die Führungsperson verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Millionen pro Schadenfall.
6.13 Auf Verlangen des Gastes muss der Dienstleister einen Nachweis für seine Haftpflichtversicherung erbringen.
6.14 Dem Gast wird eine Privathaftpflichtversicherung empfohlen, welche auch bergsportliche Aktivitäten umfasst.
6.2 Annullationskosten
Dem Gast wird der Abschluss einer Annullationskostenversicherung empfohlen.
6.3 Krankheit und Unfall
6.31 Der Gast ist selber verantwortlich für eine genügende Kranken- und Unfallversicherung, welche auch die Such-, Rettungs- und Rückführungskosten einschliesst.
6.32 Dem Gast wird die Mitgliedschaft bei einer schweizerischen Flugrettungsgesellschaft empfohlen (Rega, Air-Glaciers, Air Zermatt).
7. Programmänderung
7.1 Ersatztour
7.11 Ist die vereinbarte Tour unmöglich (Wetter, Verhältnisse etc.), so ist der Dienstleister berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum eine Ersatztour oder eine alternative bergsteigerische Aktivität anzubieten.
7.12 Ist der Gast mit der Ersatztour bzw. mit der alternativen Aktivität einverstanden, so hat der Dienstleister das Recht, die Ersatztour bzw. die alternative Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen.
7.13 Lehnt der Gast die angebotene Ersatztour bzw. die alternative Aktivität ab, so kann der Dienstleister eine Absage gemäss Ziff. 8.12 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 9.13 machen. Alternatives Tourengebiet / Alternativer Kursort
7.21 Ist das vereinbarte Tourengebiet bzw. der vereinbarte Kursort nicht zugänglich oder nicht geeignet (Wetter, Verhältnisse, ausgebuchte Unterkunft etc.), so ist der Dienstleister berechtigt und verpflichtet, dem Gast für den vereinbarten Zeitraum ein alternatives Tourengebiet bzw. einen alternativen Kursort anzubieten.
7.22 Ist der Gast mit dem alternativen Tourengebiet bzw. Kursort einverstanden, so hat der Dienstleister das Recht, die Aktivität zum ursprünglich vereinbarten Honorar durchzuführen. Allfällige Annullationskosten im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Tourengebiet bzw. Kursort gehen zu Lasten des Gastes.
7.23 Lehnt der Gast das alternative Tourengebiet bzw. den alternativen Kursort ab, so kann der Dienstleister eine Absage gemäss Ziff. 8.12 oder einen Abbruch gemäss Ziff. 9.13 machen.
8. Absage
8.1 Absage durch den Dienstleister
8.11 Muss der Dienstleister eine vereinbarte Aktivität vor deren Beginn absagen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet.
8.12 Muss der Dienstleister eine vereinbarte Aktivität absagen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, Pandemie), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden (Ziff. 7.1, 7.2), so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Transportmittel, Unterkünfte etc. zu tragen.
8.2 Absage durch den Gast
Sagt der Gast die Aktivität ab, so hat er die anfallenden Annullationskosten vollumfänglich zu übernehmen (Transportmittel, Unterkunft etc.) und das Honorar im folgenden Umfang zu bezahlen:
- Tagestouren
- bei Absage 60 bis 31 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 20 % des Honorars;
- bei Absage 30 bis 15 Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 50 % des Honorars;
- bei Absage 14 oder weniger Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100 % des Honorars.
- Bei Reisen ins Ausland
- bei Absage 90 bis 61 Tage vor Beginn der vereinbarten Reise 50 % des Honorars.
- bei Absage 60 oder weniger Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100 % des Honorars.
- Bei Mehrtagestouren:
- bei Absage bis zum 31. Tage vor Angebotsbeginn 100.- Abmeldegebühr;
- bei Absage ab dem 30. Tag bis zum 15. Tag vor Angebotsbeginn: 50% der Angebotskosten;
- bei Absage 14 oder weniger Tage vor Beginn der vereinbarten Aktivität 100 % des Honorars.
9. Abbruch
9.1 Abbruch durch den Dienstleister
9.11 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, eintägige Aktivität aus Sicherheitsgründen abbrechen (Wetter, Verhältnisse, Überforderung des Gastes u.ä.), so schuldet der Gast die Vergütung in vollem Umfang.
9.12 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der innerhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse), so schuldet der Gast die Vergütung für die bereits geleistete Führungsarbeit, ansonsten ist beiderseits keine Entschädigung geschuldet. Die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. trägt in diesem Fall der Dienstleister.
9.13 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene, mehrtägige Aktivität abbrechen aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt (z.B. schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse am Berg, gestörte Verkehrsverbindungen, Pandemie), und ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz (Ziff. 7.1, 7.2) nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die vereinbarten Touren- bzw. Kurstage 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast die anfallenden Annullationskosten für gebuchte Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.
9.14 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene Aktivität abbrechen, weil der Gast seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt oder sich nicht an die sicherheitsrelevanten Weisungen der Führungsperson hält (Ziff. 5.3, 5.4), so schuldet der Gast die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
9.15 Muss der Dienstleister eine bereits begonnene Aktivität abbrechen oder unterbrechen, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, so schuldet der Gast die Vergütung auch für die Zeit der Hilfeleistung an die fremden Berggänger.
9.2 Evakuierung
Muss der Dienstleister aus Sicherheitsgründen eine Evakuierung vornehmen lassen (Unwetter, Erschöpfung des Gastes, Materialbruch etc.), so hat der Gast die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu tragen. Mehrere Gäste haben die Kosten zu gleichen Teilen zu übernehmen.
9.3 Abbruch durch den Gast
9.31 Bricht der Gast eine bereits begonnene Aktivität ab, so schuldet er dem Dienstleister die Vergütung für die vereinbarten Tage in vollem Umfang und hat sämtliche Kosten zu übernehmen, die aus der Annullation von Unterkünften, Transportmitteln etc. entstehen.
10. Unterbruch / Ruhetag
10.1 Unterbruch durch den Dienstleister
10.11 Bei mehrtägigen Engagements kann der Dienstleister aus Gründen, die ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegen (Wetter, Verhältnisse etc.) einen Unterbruch von einem oder zwei Tagen vorsehen. Ein Unterbruch kommt nur in Frage, wenn die Aussichten gut sind, dass die vereinbarte Aktivität danach weitergeführt werden kann.
10.12 Bei einem Unterbruch der vereinbarten Aktivität muss der Dienstleister, wenn möglich und zumutbar, einen Ersatz anbieten (Ziff. 7.1, 7.2). Ist der Gast mit dem angebotenen Ersatz nicht einverstanden, so schuldet der Gast für die Tage des Unterbruchs 100 % des Honorars. Zudem hat der Gast allfällige Annullationskosten für Unterkünfte, Transportmittel etc. zu tragen.
10.2 Unterbruch durch den Gast
Wird bei einem mehrtägigen Engagement auf Wunsch des Gastes ein Ruhetag eingeschaltet, so schuldet der Gast das Honorar in vollem Umfang.
11. Vergütung
11.1 Bestandteile der Vergütung
11.11 Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Honorar für die eigentliche Dienstleistung (Ziff. 11.3), aus einer Entschädigung für die Reisezeit (Ziff. 11.4), aus den Nebenkosten (Ziff. 11.5) und eventuell aus der Mehrwertsteuer (Ziff. 11.6).
11.12 Die Bestandteile der Vergütung können einzeln ausgewiesen werden oder es kann ein Pauschalpreis vereinbart sein.
11.2 Modalitäten der Bezahlung
11.21 Die Modalitäten für die Bezahlung der Vergütung werden vom Dienstleister vorgegeben.
11.22 Macht der Dienstleister keine Vorgabe, so hat der Gast 50 % der gesamten Vergütung als Anzahlung vor der geplanten Aktivität zu leisten, die übrigen 50 % innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnung kann schriftlich (E-Mail, Brief etc.) oder mündlich gestellt werden.
11.23 Leistet der Gast die Anzahlung nicht wie vereinbart oder wie in Ziff. 11.22 vorgesehen, so kann der Dienstleister vom Vertrag ohne Entschädigungsfolge zurücktreten.
11.3 Honorar
11.31 Vereinbartes Honorar
Die Höhe des Honorars entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.
11.32 Keine Vereinbarung über das Honorar
Gibt es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars, so schuldet der Gast dem Dienstleister das übliche Honorar nach dem Richttarif für das Tageshonorar (Ziff. 11.33/11.34).
11.33 Tageshonorar
Das Honorar kann als Tageshonorar festgelegt werden. Einfluss auf die Höhe des Tageshonorars haben üblicherweise die Dauer des gesamten Auftrags, die Länge und die Schwierigkeit der Touren, die Verhältnisse im Gelände, die Anzahl Gäste, die saisonale Auslastung des Dienstleisters.
11.34 Richtwerte für das Tageshonorar
Die Richtwerte des SBV sind blosse Empfehlungen. Sie werden periodisch angepasst und liegen aktuell bei:
- CHF 750 bis 850 für die Dienstleistung einer Bergführerin bzw. eines Bergführers
11.35 Honorar nach Gipfeltarif
Die lokalen und regionalen Bergführerverbände verfügen teilweise für die häufig geführten Touren in ihrem Verbandsgebiet über sogenannte Gipfeltarife. Diese stellen eine blosse Empfehlung dar. Legt ein Dienstleister sein Honorar gestützt auf den Gipfeltarif fest, so ist zu berücksichtigen, dass sich dieser Tarif auf einen einzigen Gast und auf gute Verhältnisse bezieht. Der Gipfeltarif ist deshalb den Umständen des konkreten Auftrags anzupassen (Anzahl Gäste, persönliche Verhältnisse des Gastes, Verhältnisse im Gelände, saisonale Auslastung des Dienstleisters).
11.4 Entschädigung für die Reisezeit
11.41 Mit Reisezeit gemeint ist die vom Dienstleister aufgewendete Zeit
- für die Anreise vom Wohnort und einen allfälligen Hüttenzustieg am Vortag der geführten Aktivität
- für einen allfälligen Abstieg von der Hütte und die Heimreise zum Wohnort am Tag nach der geführten Aktivität.
11.42 Die Höhe der Entschädigung für die Reisezeit entspricht dem, was die Vertragsparteien für den konkreten Fall vereinbaren.
11.43 Gibt es keine Vereinbarung über die Entschädigung für die Reisezeit, so schulden die Gäste dem Dienstleister die nachstehend aufgeführten Beträge:
Für Anreise und Zustieg am Vortag
- CHF 750, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz vor 9:00 Uhr verlassen muss;
- CHF 500, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz nach 09:00 Uhr verlassen muss;
Für Abstieg und Heimreise am Tag danach
- CHF 750, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz nach 15:00 Uhr erreicht;
- CHF 500, wenn der Dienstleister seinen Wohnsitz vor 15:00 Uhr erreicht;
11.5 Nebenkosten
11.51 Die Nebenkosten umfassen die effektiv entstandenen Kosten für die An- und Heimreise, für den Transport vor Ort (Bergbahnen, Bus, Taxi etc.), für die Übernachtung und die Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke in Hotels, Restaurants und Hütten, Marschtee).
11.52 Die Gäste tragen ihre eigenen Nebenkosten selber. Zudem schulden sie dem Dienstleister Ersatz für seine Nebenkosten.
11.53 Für An- und Heimreise verrechnet der Dienstleister CHF 0.75 pro km, wenn er mit seinem Privatauto anreist. Bei Anreise mit dem Öffentlichen Verkehr verrechnet der Dienstleister die Kosten für ein Billett der 2. Klasse mit ½-Tax Abo.
11.6 Mehrwertsteuer
Ist der Dientsleister mehrwertsteuerpflichtig, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Honorar und zur Entschädigung für die Reisezeit in Rechnung gestellt.
12. Material
12.1 Material des Dienstleisters
12.11 Der Dienstleister trägt die Kosten für sein eigenes Material und das gemeinsam benötigte Material (Seil, Expressen, Eisschrauben, etc.) selber.
12.12 Der Dienstleister stellt das gemeinsam benötigte Material in einwandfreiem Zustand ohne zusätzliche Kosten für den Gast zur Verfügung.
12.2 Material des Gastes
12.21 Der Gast trägt die Kosten für das von ihm persönlich benötigte Material selber.
12.22 Der Dienstleister sorgt dafür, dass der Gast früh genug im Detail über das von ihm persönlich benötigte Material informiert sind.
12.23 Eventuell kann der Dienstleister dem Gast Mietmaterial zur Verfügung stellen. Der Dienstleister ist dafür verantwortlich, dass das Mietmaterial in einwandfreiem Zustand ist. Der Gast hat für das Mietmaterial eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Wird die Höhe der Entschädigung nicht festgelegt, so entspricht sie den auf dem Markt üblichen Werten.
13. Anwendbares Recht
13.1 Anwendbar ist Schweizer Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland erfüllt wird oder wenn der Gast seinen Wohnsitz im Ausland hat.
13.2 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Wohnsitz bzw. dem Sitz des Dienstleisters. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.